Qualifikation
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger –
Was genau bedeutet das?
Der Begriff "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Es gibt
Bereiche, in denen jeder der meint eine besondere Sachkunde zu
haben, sich den Titel "Sachverständiger" selbst verleihen kann.
Es gibt jedoch auch geregelte Bereiche, in diesen haben der
Gesetzgeber und private Organisationen, Verfahren und Formen von
Sachverständigen entwickelt, die die notwendige Kompetenz
definieren. So gibt es unter anderem die Bezeichnungen: "amtlich
anerkannt", "zertifiziert", "staatlich anerkannte" oder "öffentlich
bestellt und vereidigt".
Handwerkskammer Mannheim, Rhein-Neckar und Odenwald
Die von der Handwerkskammer Mannheim, Rhein-Neckar und Odenwald
"öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" sind
Sachverständige, die aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen
Eigenschaften und nach vorangehender Qualifizierung bestellt und
vereidigt wurden.
Sie sind bei Gericht zugelassen und kommen z. B. bei
Beweissicherungsverfahren zum Einsatz. Sie müssen vor ihrer
Bestellung ihre fachliche Qualifikation und persönliche Integrität
nachweisen. Sie haben die Pflicht, sich ständig weiter zu bilden und
dies auch regelmäßig nachzuweisen.
Die Sachverständigen der Handwerkskammern werden für Fachgebiete auf
Zeit bestellt, in der Regel für fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist
kann die Bestellung verlängert werden.
Nur die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind
berechtigt, das Rundsiegel ihrer Kammern zu führen. Außerhalb des
Bestellungsgebietes ist das Rundsiegel nicht zu verwenden.
Der Eid
Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben
nach dem geleisteten Eid zu handeln:
Eidesformel für öffentlich bestellte Sachverständige der
Handwerkskammer Mannheim, Rhein-Neckar und Odenwald:
"Sie schwören, dass Sie die Aufgabe eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen, Ihre Gutachten
in diesem Sinne nach besten Wissen und Gewissen erstatten und die
Sachverständigenordnung der Handwerkskammer beachten werden"
Die Sachverständigen haben hierauf zu antworten: "Ich schwöre es"
.
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